Satzung der Hildegard Lagrenne Stiftung

Satzung der Hildegard Lagrenne Stiftung - für Bildung, Inklusion und Teilhabe von Sinti und Roma in Deutschland

Präambel

Die Hildegard Lagrenne Stiftung für Bildung, Inklusion und Teilhabe von Sinti und Roma in Deutschland wird in dem Bewusstsein gegründet, dass aufgrund der jahrhundertelangen andauernden Geschichte der Diskriminierung und des Antiziganismus, Sinti und Roma geringere Bildungschancen haben als Angehörige der Mehrheitsbevölkerung.

Die Hildegard Lagrenne Stiftung für Bildung, Inklusion und Teilhabe von Sinti und Roma in Deutschland will durch Bildungsförderung und durch die Bekämpfung von Diskriminierung und Antiziganismus einen Beitrag zur Verbesserung der Bildungschancen von Sinti und Roma, insbesondere der Kinder und Jugendlichen in Deutschland leisten. Sie fördert explizit auch den Übergang von Schule und Ausbildung in die berufliche Praxis und Qualifizierung.

Die Hildegard-Lagrenne-Stiftung – für Bildung, Inklusion und Teilhabe von Sinti und Roma in Deutschland ist der Überzeugung, dass Bildungsförderung dann am besten gelingt, wenn sie nicht nur auf eine Zielgruppe bezogen ist, sondern allen Kindern und Jugendlichen gilt, die gemeinsam die Bildungseinrichtungen besuchen. Benötigt werden die Bereitschaft und Fähigkeit zur individuellen Förderung aller Kinder und Jugendlicher als ein ganzheitlicher Ansatz, der auch die Dimension Gesundheit, Beschäftigung und Wohnen mit einbezieht und auf eine lokale Verantwortung zielt.

Zum Selbstverständnis der Stiftung gehört die Selbstverpflichtung, auf allen Ebenen der Stiftungsarbeit und geförderter Projekte Angehörige der Minderheit in verantwortlichen Positionen zu haben.

§ 1 Name, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen „Hildegard-Lagrenne-Stiftung für Bildung, Inklusion und Teilhabe von Sinti und Roma in Deutschland“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Weinheim.

§ 2 Stiftungszweck
(1) Zwecke der Stiftung sind

a) die Förderung der Bildung und Erziehung, der Weiterbildung, der Berufsbildung, der Jugendhilfe, der Gemeinwesenarbeit, der Familienbildung, der Inklusion und Integration insbesondere der Sinti und Roma in Deutschland und in den europäischen Herkunftsländern der sich in Deutschland aufhaltenden Roma;

b) die Förderung der Völkerverständigung und des interkulturellen und demokratischen Lernens, der Antidiskriminierungsarbeit, der politischen Bildungsarbeit, insbesondere der Aufklärung zum Thema Antiziganismus.

(2) Die Stiftung verwirklicht diese Zwecke insbesondere durch:
– Durchführung und Förderung von Projekten in Deutschland und im europäischen Ausland

– Finanzielle Zuwendungen an Körperschaften und gemeinnützige Organisationen, die den unter (1) genannten Zwecken dienen;

– Ausbildung, Weiterbildung und Förderung von Schulmediator/innen;

– Wissenschaftliche Studien und Gutachten;

– Evaluation und wissenschaftliche Begleitprojekte;

– Tagungen, Seminare, Ausstellungen;

– Publikationen;

– Beratung und organisatorische Hilfestellungen;

–  Nutzung künstlerischer Mittel bei der Verwirklichung der unter (1) genannten Zwecke;

– Stipendienvergabe für Sinti und Roma in Deutschland;

– Preise an Personen, Gruppen und Einrichtungen, sofern diese der Erfüllung der Stiftungszwecke (2) dienlich sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Hildegard-Lagrenne-Stiftung – für Bildung, Inklusion und Teilhabe von Sinti und Roma in Deutschland verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Hildegard-Lagrenne-Stiftung – für Bildung, Inklusion und Teilhabe von Sinti und Roma in Deutschland dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Hildegard-Lagrenne-Stiftung – für Bildung, Inklusion und Teilhabe von Sinti und Roma in Deutschland fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder der Gremien können in angemessenem Umfang Ersatz ihrer Auslagen verlangen, sofern diese nicht von anderer Seite erstattet werden.
(4) Tätigkeit und Aufwendungen von Beauftragten der Hildegard-Lagrenne-Stiftung – für Bildung, Inklusion und Teilhabe von Sinti und Roma in Deutschland werden in angemessenem Umfang vergütet. Der Vorstand setzt jeweils die Höhe der Vergütung fest.

§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen.
(3) Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(4) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen dem Stiftungsvermögen zuführen.

§ 5 Verwendung der Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführung zum Stiftungsvermögen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
1. der Vorstand
2. der Stiftungsrat
Mitglieder des Stiftungsrates können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
Vorstand und Stiftungsrat sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben Hilfspersonen, auch gegen Entgelt, beschäftigen oder Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, wenn die finanzielle Situation der Stiftung dies ermöglicht und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gewahrt wird. Die finanzielle Verwaltung der Stiftung kann an einem anderen Ort als dem Sitz der Stiftung wahrgenommen werden.
(3) Der Vorstand kann im Einverständnis mit dem Stiftungsrat eine/n Geschäfts-führer/in berufen.
(4) Der Vorstand kann im Einverständnis mit dem Stiftungsrat einen Beirat berufen. Die Beiratsmitglieder werden in diesem Fall für jeweils drei Jahre berufen. Der Beirat wird ehrenamtlich tätig.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand der Hildegard Lagrenne Stiftung für Bildung, Inklusion und Teilhabe von Sinti und Roma in Deutschland besteht aus 1. der/m Vorsitzenden; 2. der/m stellvertretenden Vorsitzenden und 3. bis zu einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand wählt den/die Vorsitzende/n aus seiner Mitte.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Vorstand kann zu Teilen oder im Block gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand ist verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben der Hildegard Lagrenne Stiftung. Er bereitet die Entscheidungen des Stiftungsrates vor. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Der Vorstand beschließt auf seinen Sitzungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im schriftlichen, fernschriftlichen, telefonischen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren zustimmen. Der oder die Vorsitzende veranlasst in diesem Fall den Versand der für eine sachgerechte Entscheidung notwendigen Unterlagen und bittet die Vorstandsmitglieder, umgehend ein Votum abzugeben. Das Beschlussergebnis wird durch den Vorsitzenden auf Grundlage derjenigen Voten festgestellt, die innerhalb von drei Wochen nach Versendung der Beschlussunterlagen oder Aufforderung zur Abgabe eines Votums bei der Geschäftsstelle eingegangen sind. Das Ergebnis wird dem Vorstand spätestens in der nächsten Sitzung mitgeteilt.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein weiteres Vorstandsmitglied durch Kooptation in den Vorstand wählen. Dies bedarf der Bestätigung durch den Stiftungsrat bei dessen nächster ordentlicher Sitzung.

§ 8 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und bis zu elf natürlichen Personen. Dabei sollte die Zusammensetzung des Stiftungsrats der Heterogenität der Minderheit und der komplexen Aufgabenstellung der Stiftung Rechnung tragen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stiftungsratsmitglieder anwesend ist.
(2) Die Amtszeit eines Stiftungsrats beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine*n Vorsitzende*n und eine*n Stellvertreter*in.
(3) Der Stiftungsrat muss sich immer aus Vertretern von Stiftungen und Bildungs-expert/innen zusammensetzen. Man bemüht sich um eine ausgeglichene Verteilung von Frauen und Männern. Zwei Plätze stehen für Vertreter der Stifter zur Verfügung.
(4) Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:
– Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

– Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und die Genehmigung des Jahresabschlusses,

– Beratung des Vorstandes und Mitwirkung beim Abschluss von Rechtsgeschäften,

– Erlass einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Vorstandes und des Stiftungsrats,

– Erlass von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln,

– Erlass von Richtlinien für die Entschädigung der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrats.

§ 9 Beschlussregelung für Vorstand und Stiftungsrat
(1) Die Stiftungsorgane (Vorstand und Stiftungsrat) sind jeweils beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dies gilt auch für Satzungsänderungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die oder der stellvertretenden Vorsitzende*n. Zweckändernde Beschlüsse oder der Beschluss über eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der Einstimmigkeit von Vorstand und Stiftungsrat.
(2) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder des jeweiligen Stiftungsorgans damit einverstanden sind.

§ 10 Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung
(1) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenle-gung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks  unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.
(2) Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und vornehmlich im Bereich Förderung der Bildung und Erziehung, der Weiterbildung,    der Berufsbildung, der Jugendhilfe, der Gemeinwesenarbeit, der Familienbildung, der Inklusion und Integration insbesondere der Sinti und Roma in Deutschland und in den europäischen Herkunftsländern der sich in Deutschland aufhaltenden Roma sowie der Förderung der Völkerverständigung und des interkulturellen und demokratischen Lernens, der Antidiskriminierungsarbeit, der politischen Bildungsarbeit, insbesondere der Aufklärung zum Thema Antiziganismus liegen.
(3) Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden und vornehmlich im Bereich Förderung der Bildung und Erziehung, der Weiterbildung, der Berufsbildung, der Jugendhilfe, der Gemeinwesenarbeit, der Familienbildung, der Inklusion und Integration insbesondere der Sinti und Roma in Deutschland und in den europäischen Herkunftsländern der sich in Deutschland aufhaltenden Roma sowie der Förderung der Völkerverständigung und des interkulturellen und demokratischen Lernens, der Antidiskriminierungsarbeit, der politischen Bildungsarbeit, insbesondere der Aufklärung zum Thema Antiziganismus liegen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an – RomnoKher – ein Haus für Kultur, Bildung und Antiziganismus gGmbH, B7,16, 68159 Mannheim, Steuernummer 38107/04824 Finanzamt Mannheim Stadt zwecks Verwendung für die im § 2 dieser Satzung genannten Zwecke.

§ 11 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Bestimmungen.
(2) Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.
(3) Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift sowie der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unaufgefordert vorzulegen.
(4) Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zu-sammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.